Aktuelles & Tipps

Die Versicherungswelt ist in den letzten Jahren ziemlich in Bewegung gekommen. Produkte-Innovationen, Anpassungen von Grenzbeträgen, neue Tarifmodelle und aber auch Gesetzesrevisionen sind schon fast an der Tagesordnung.

Produktinnovationen, Anpassungen von Grenzbeträgen, neue Tarifmodelle oder Gesetzesrevisionen – ständiger Wandel ist in der Versicherungsbranche eine von wenigen Konstanten. Wer dabei immer auf dem Laufenden bleiben will, muss viel Zeit investieren. Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten! Wichtige und aktuelle Themen aus der Versicherungswelt stellen wir hier für Sie zusammen.

Haben Sie eine Information verpasst? In der Rubrik „Archiv“ finden Sie alle bereits veröffentlichten Artikel.

Aktuelles

Wer sich früh um seine Altersvorsorge kümmert, dem bleibt später mehr Zeit, das Leben zu geniessen.

Haben Sie sich bereits intensiv mit der AHV auseinandergesetzt? Falls nicht, sollten Sie zumindest über folgende – zum Teil eher unbekanntere – Punkte Bescheid wissen.
Es kann sich lohnen.

Zugegeben, die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) ist ein eher trockenes Thema, das viele nur am Rande mitbekommen, wenn die Pension noch in weiter Ferne ist. Jeden Monat sieht man zwar die AHV-Beiträge als Abzüge auf dem Lohnausweis, aber damit hat sich’s dann meist.
Dabei ist ein Basiswissen beim Thema AHV sehr hilfreich, damit es später nicht zu einer
bösen Überraschung kommt. cash hat einige wichtige Punkte zur AHV aufgelistet, die Ihnen zum Teil neu sein werden.

1. Büezer zahlen zwei Jahre zu viel ein
Jeder Erwerbstätige bezahlt ab dem 18. Altersjahr 4,2 Prozent seines Lohns an die AHV.
Der Arbeitgeber entrichtet den gleichen Beitrag zugunsten des Erwerbstätigen.
Nichterwerbstätige Studierende hingegen werden erst ab dem 20. Altersjahr beitragspflichtig. Sie bezahlen bis zur Aufnahme einer Arbeit pauschal den Mindestbetrag von 480 Franken pro Jahr plus einen Verwaltungskostenbeitrag. Sobald sie einen Job antreten, bezahlen auch sie 4,2 Prozent ihres Lohnes an die AHV.
Nur wer lückenlos seine AHV-Beiträge bezahlt hat, erhält die volle Rente. Dafür sind bei
Männern mindestens 44 und bei Frauen 43 Beitragsjahre notwendig. Wer ab dem 20.
Lebensjahr jährlich in die AHV einzahlt, kommt genau auf die geforderten Beitragsjahre. Und wer schon ab Alter 18 einzahlen muss, da er bereits im Berufsleben ist, hat am Ende quasi zwei Jahre zu viel eingezahlt, ohne dafür eine höhere Altersrente zu erhalten.

2. Beitragslücken müssen rechtzeitig gestopft werden
Beitragslücken können nicht nur durch ein Studium entstehen, sondern auch aufgrund einer Weltreise, oder durch eine Phase der Erwerbstätigkeit im Ausland. Gibt es ab dem 20. Lebensjahr bis zur Pensionierung solche Lücken in der Beitragszahlung, dann kürzt sich die Rente. Und zwar pro fehlendes Beitragsjahr um etwa 2,3 Prozent. Es ist deshalb ratsam, Beitragslücken zu vermeiden.
Entdecken Sie eine Lücke, können Sie diesen fehlenden Beitrag innerhalb von fünf Jahren zum Kalenderjahr, für welches es geschuldet ist, nachbezahlen. Leisteten Sie schon vor dem 20. Lebensjahr AHV-Beitrage, dann können Sie damit allfällige Lücken auffüllen.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie tatsächlich jedes Jahr immer AHV-Beiträge geleistet haben, können Sie bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug bestellen, wo Sie alle Ihre Einzahlungen aufgelistet sehen.

3. Auch ohne Beitragslücken ist die Maximalrente nicht garantiert
Für all diejenigen, die in ihrem Erwerbsleben im Schnitt keinen Jahreslohn von 84’600 Franken erreichten, fällt die Rente geringer als der Maximalbetrag von 2’350 Franken pro Monat aus. Die minimale Altersrente ist nach unten jedoch auf 1’175 Franken pro Person begrenzt – genau die Hälfte der Maximalrente. Weniger bekommt nur, wer Beitragslücken aufweist.

4. Reiche finanzieren die Armen
Wer aufs ganze Berufsleben betrachtet einen Jahreslohn von durchschnittlich über 84’600 Franken aufweist, erhält trotzdem nicht mehr als den Maximalbetrag von 2’350 Franken pro Monat als Rente. Hier kommt das Solidaritätsprinzip zum Tragen: Reiche zahlen zu viel ein, ermöglichen den ärmeren Personen aber damit eine Rente zu bekommen, die die Höhe ihrer Einzahlungen möglicherweise übersteigt.

5. Ohne Anmeldung gibt es keine Rente
Die Rente wird beim Pensionierungszeitpunkt nicht automatisch auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sie muss drei bis vier Monate vor gewünschtem Pensionierungsdatum bei der AHV-Ausgleichsstelle angefordert werden. Je nach Fall kann es sein, dass die Ausgleichskasse für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen und die Berechnung der Rentenhöhe etwas Zeit braucht. Zögern Sie die Anmeldung deshalb keinesfalls hinaus, denn die AHV lässt keine rückwirkenden Anmeldungen zu. Für einen Rentenaufschub müssen Sie sich spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anmelden.

6. Bei Wegzug ins Ausland ist keine Kapitalauszahlung möglich
Wenn Sie entscheiden, Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, können Sie sich Ihre eingezahlten AHV-Beträge nicht auszahlen lassen – sie gehen jedoch auch nicht verloren. Ziehen Sie in ein EU- oder EFTA-Staat, dann unterliegen Sie automatisch der Sozialversicherung des Aufenthaltslandes und können nicht mehr in die Schweizer AHV einzahlen. Aber ab Pensionierungszeitpunkt erhalten Sie dann zwei Teilrenten: Eine aus der Schweiz, für die Zeit, als Sie hier Beiträge leisteten und die andere aus Ihrem neuen Aufenthaltsland.
Ziehen Sie als Schweizerin oder Schweizer in ein nicht EU- oder EFTA-Staat, dann haben Sie die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die AHV-Versicherung fortzuführen und ab Pensionierungszeitpunkt die Vollrente zu bekommen.

7. Durch Scheidung kann die Altersrente erhöht werden
Was sich zunächst absurd anhört, ist auf das sogenannte Prinzip der Plafonierung zurückzuführen: Die Altersrenten von zwei verheirateten Personen dürfen zusammen höchstens das Eineinhalbfache der Maximalrente betragen, welche im Monat bei 2’350 Franken liegt. Ein Ehepaar kann aktuell also maximal eine AHV-Rente von 3’525 Franken (Berechnung: 1,5 x 2350 Franken) pro Monat beziehen. Lässt sich das Ehepaar nun gerichtlich trennen, kann jeder, Anspruch auf die Maximalrente vorausgesetzt, wieder 2’350 Franken pro Monat beziehen – das sind zusammen 4’700 Franken. Pro Jahr «verliert» ein Ehepaar bei Maximalrente so 14’100 Franken (12 x 1’175). Und auch bei geringeren Renten kann die Ehe ein Nachteil sein. Haben beispielsweise beide Ehepartner Anrecht auf eine Rente von 2’000 Franken, dann bekommen Sie gemeinsam wiederum nur die 3’525 Franken, anstatt 4’000 Franken. Konkubinatspartner sind von dieser «Heiratsstrafe» übrigens nicht betroffen. Schweizerinnen und Schweizer scheinen die Scheidungs-Option nicht oder nur sehr selten umzusetzen: Wie ein Blick auf die Scheidungs-Statistiken verrät, ist die Scheidungshäufigkeit kurz vor der Pension nicht ansteigend. Einzelfälle sollen jedoch vorkommen.

8. Eine Frühpensionierung lohnt sich nicht
Gemäss AHV-Gesetz kann jeder seinen Pensionierungszeitpunkt nach Bedarf zwischen dem 63. und 70. Altersjahr frei wählen (Frauen zwischen dem 62. und 69. Altersjahr). Wie verlockend eine Frühpensionierung auch sein mag, aus AHV-technischer Sicht lohnt sie sich nur in seltenen Fällen.
Vorzeitige AHV-Bezüge sind mit einer Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro Jahr verbunden. Mit einem Vorbezug der AHV fahren Sie finanziell nur besser, wenn Sie weniger als 77 Jahre alt werden. Und da Schweizerinnen und Schweizer derzeit eine durchschnittliche Lebenserwartung von fast 83 Jahren aufweisen, lohnt sich üblicherweise eine Frühpensionierung nicht. Sie haben übrigens auch die Möglichkeit, trotz frühzeitigem Austritt aus dem Erwerbsleben weiterhin in die AHV einzuzahlen und erst später die AHV-Rente anzufordern.
Erfreuen Sie sich einer sehr guten Gesundheit, dann sollten Sie sogar eine AHV -Aufschiebung in Betracht ziehen – dies erhöht die jährliche Rente. Wie sich Frühpensionierungen und Aufschiebungen auf Ihre Rente auswirken, sehen Sie in der Tabelle (PDF beachten).
Vergessen Sie nicht: Auf die erwähnten Beträge fallen noch Steuern an.

AHV-Rente gültig ab 1.1.2015, sofern Anspruch auf den Maximalbetrag besteht. Für Frauen gilt das ordentliche Pensionierungsalter 64, d.h. alle Zahlen um ein Jahr verschoben.
Quelle: Cash 2015, Pascal Züger

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Altersvorsorge 2020 das wichtigste in Kürze!

Wieso braucht es eine Reform

Wirtschaftliche Herausforderungen: tiefe Zinsen / unsicheres Wachstum
Demografische Entwicklungen: steigende Lebenserwartung / Pensionierung Baby-Boom-Generation
Gesellschaftliche Herausforderungen: Wunsch nach Flexibilität / neue Arbeitsformen

 

Was bisher geschah

16.05.2004: Ablehnung 11. AHV-Revision
15.05.2004: Ablehnung Zusatzfinanzierung AHV / IV
07.03.2010: Ablehnung Senkung Umwandlungssatz Pensionskasse
01.10.2010: Ablehnung 11. AHV-Revision (erneute Ablehnung)

 

Ziele der Reform

Rentenniveau bleibt erhalten
Finanzierung sicherstellen
Neue Bedürfnisse (Flexibilisierung) berücksichtigen
Vorsorgelücken schliessen

 

Wichtigste Elemente der Reform

Erhöhung Pensionierungsalter Frauen auf Alter 65 (bisher Alter 64)
Individuelle Gestaltung der Pensionierung (zwischen Alter 60 und 70)
Zusatzfinanzierung AHV (MwSt. erhöhen + zusätzliche Bundesgelder)
Senkung BVG-Umwandlungssatz von 6.8% auf 6%
Besserstellung von Teilzeitarbeit und kleinerer Einkommen

 

Wie funktioniert die Erhöhung des Rentenalters der Frauen

Die Erhöhung beginnt mit Inkrafttreten der Reform und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Die Übergangsphase dauert drei Jahre. Somit gilt ab 2021 für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

 

Wie funktioniert die Flexibilisierung der Altersvorsorge

Heutige Regelung

Männer und Frauen können ihre Rente um maximal zwei Jahre vorbeziehen. Es können lediglich ganze Jahre (12 Monate) vorbezogen werden. Der Rentenvorbezug führt zu einer versicherungstechnischen Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro vorbezogenem Jahr.

Die Rente kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Durch den Rentenaufschub besteht Anspruch auf einen Zuschlag, dessen Höhe von der Dauer des Aufschubs abhängt (5,2 % bis 31,5 %).

Neue Regelung

  • Möglichkeit des Rentenbezuges zwischen 62 und 70 Jahren. Dadurch wird ein drittes Vorbezugsjahr eingeführt (aufgrund des Rentenalters von 64 Jahren besteht die Möglichkeit des Vorbezugs ab Alter 62 für Frauen bereits heute);
  • Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs;
  • Kürzungssätze und Aufschubszuschläge werden an die Lebenserwartung angepasst, d.h. gesenkt.

 

Was passiert, wenn ich nach Alter 65 noch arbeite

Heutige Regelung

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter gilt in der AHV ein Freibetrag von 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr. Beiträge, die im Rentenalter bezahlt werden, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente.

Neue Regelung

  • Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner;
  • Berücksichtigung der nach dem Referenzalter bezahlten Beiträge. Personen, die weiterarbeiten und Beiträge entrichten, können bis zum 70. Altersjahr eine einmalige Neuberechnung der Rente verlangen.

 

Auf welche Weise beteiligt sich der Bund zusätzlich an der Finanzierung der AHV

Heutige Regelung

Der Bund trägt 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV.

1999 wurde die Mehrwertsteuer um einen Prozentpunkt zugunsten der AHV erhöht (Demografie Prozent). Zum Ausgleich der Demografie bedingten Ausgabenwachstums beim Bundeshaushalt kommen 17 Prozent des Ertrages des Demografie Prozents dem Bund zugute.

Neue Regelung

  • Der Bund trägt weiterhin 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV.
  • Zuweisung des gesamten Ertrages aus dem Demografieprozent an die AHV.

 

Wie wird die Mehrwertsteuer erhöht

0,6 Prozentpunkte MWST für die AHV in zwei Etappen

  • 0,3 Punkte im 2018 durch Übertragung der IV-Zusatzfinanzierung an die AHV
  • 0,3 Punkte zusätzlich im 2021.
  • Effektive Mehrwertsteuererhöhung erfolgt also erst im 2021 (0.3 Punkte)

 

Welche Massnahmen sind vorgesehen, damit das Rentenniveau nicht sinkt

Damit die Altersrenten aufgrund des tieferen Umwandlungssatzes nicht um 12 Prozent sinken, wurden Ausgleichsmassnahmen beschlossen. Wie die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes treten diese Massnahmen ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.

Neue Regelung Pensionskasse 

Folgende Massnahmen dienen dazu, das Altersguthaben zu erhöhen. Damit kann das BVG-Rentenniveau erhalten und die berufliche Vorsorge im tiefen bis mittleren Einkommensbereich sowie für Teilzeitbeschäftigte verbessert werden:

  • Senkung und Flexibilisierung des Koordinationsabzugs: 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens die minimale AHV-Rente (2017: 14 100 Franken) und höchstens ¾ der maximalen AHV-Rente (2017: 21 150 Franken).
  • Anpassung der Altersgutschriftensätze: Altersgruppe zwischen 35 und 54 bezahlen 1% Punkt mehr Sparbeiträge (1% des versicherten Lohnes / Kosten je hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in verteilt)
  • Zuschüsse für die Übergangsgeneration (45 Jahre oder älter ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes) durch den Sicherheitsfonds BVG.

Neue Regelung AHV

  • Zuschlag von 70 Franken pro Monat auf alle neu entstehenden Altersrenten der AHV;
  • Erhöhung des Plafonds für (pensionierte) Ehepaare von 150 Prozent auf 155 Prozent der Maximalrente;
  • Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte ab 2021, um diese Verbesserungen zu finanzieren.

 

Quellenangabe: Bundesamt für Sozialversicherungen und http://www.kmuvb.ch/Altersvorsorge2020

Am 1. Januar 2016 wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung von 126’000 auf 148’200 Franken erhöht.

In welchem Zusammenhang steht dieser Entscheid?
Seit die Unfallversicherung 1984 eingeführt wurde, wurde der versicherte Höchstbetrag fünf Mal angepasst, wie Sie folgendem Schema entnehmen können.

Die letzte Anpassung erfolgte im Januar 2008 ebenfalls nach acht Jahren und umfasste eine vergleichbare Erhöhung von etwas über 2 %. Die Zeitdauer, nach der eine Anpassung vorgenommen wird, ist länger geworden, während die zwei letzten Erhöhungen wesentlich tiefer ausgefallen sind als die anfänglichen (betragsmässig höherer Anstieg, aber tieferes jährliches Wachstum).
Mit der Anpassung entspricht der Bundesrat den gesetzlichen Vorgaben und stellt sicher, dass künftig mindestens 92 % der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Unfällen zum vollen Lohn versichert sind. Bei steigenden Löhnen muss der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entsprechend angehoben werden, damit diese Vorgabe weiterhin erfüllt ist. Eine kontinuierliche, jährliche Anpassung kommt wegen des grossen administrativen Aufwands jedoch nicht in Frage. Die Auswirkungen einer Erhöhung werden unter gesellschaftlichen und politischen Aspekten beurteilt, und es findet eine Vernehmlassung bei den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen sowie bei den betroffenen Versicherungen statt.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von über 126’000 CHF bedeutet diese Erhöhung eine Verbesserung der Leistungen sowohl in der Unfallversicherung als auch in der Arbeitslosen- und in der Invalidenversicherung. Dieser Höchstbetrag hat Auswirkungen auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen der Arbeitslosenversicherung und das Taggeldsystem der Invalidenversicherung.
Quelle: Vaudoise Versicherung

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Wissenswertes

Lohnen sich zusätzliche Einzahlungen in meine Pensionskasse?

Durch einen freiwilligen Einkauf in die berufliche Vorsorge erhöht sich in erster Linie Ihre Altersrente bzw. Ihr Alterskapital. Mit einem Einkauf können Sie je nach Reglement auch die Vorsorgelücke schliessen, die durch eine vorzeitige Pensionierung entsteht. Somit nehmen Sie keine Kürzung der Altersrente in Kauf.

  • Je nach Vorsorgelösung Ihres Arbeitgebers führt ein Einkauf in die 2. Säule zu höheren Risikoleistungen bei Invalidität oder Tod.
  • Den geleisteten Einkaufsbetrag können Sie von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Zusätzlich reduziert sich Ihr steuerbares Vermögen um den Einkaufsbetrag. Wenn Sie den möglichen Einkaufsbetrag zudem über mehrere Jahre gestaffelt einzahlen, sparen Sie mehr Steuern als bei einmaliger Zahlung. In Jahren mit hohem Verdienst können Sie so die Steuerprogression brechen und ansehnliche Steuerersparnisse erzielen.

Was Sie vor einem Einkauf bedenken sollten

  • Die Pensionskasse ist keine Bank: Was Sie einmal eingezahlt haben, ist dauerhaft Bestandteil der 2. Säule und steht Ihnen bis zum Rentenalter nicht mehr zur Verfügung. Ausser zum Beispiel für Wohneigentum und den Schritt in die Selbstständigkeit.
  • Berücksichtigen Sie die finanzielle Situation Ihrer Pensionskasse. Ob das Geld in der Pensionskasse längerfristig auch gut angelegt ist, hängt von der Anlagestrategie und vom Erfolg der Pensionskasse ab. Bei Kassen mit Unterdeckung besteht die Gefahr, dass Sie einen Teil Ihres Altersguthabens verlieren, falls Ihr Arbeitgeber sein Unternehmen restrukturiert, einen grossen Teil der Belegschaft entlässt oder die Pensionskasse wechselt.
  • Bei einer Scheidung werden die während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistungen und vorgenommenen Einkäufe der beiden Ehegatten addiert und von Gesetzes wegen geteilt.
  • Die Geltendmachung der Einkaufssummen in steuerlicher Hinsicht liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird von der zuständigen Steuerbehörde beurteilt. Die Vorsorgeeinrichtung hat auf diesen Entscheid keinen Einfluss und übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
  • Bevor steuerbegünstigte Einkäufe getätigt werden können, müssen Vorbezüge für Wohneigentum vollständig zurückbezahlt worden sein.

Was müssen Sie tun?

  • Vergewissern Sie sich zuerst, ob Ihre Pensionskasse einen möglichen Einkauf vorsieht. Einzelne Pensionskassen vermerken den möglichen Einkaufsbetrag auf dem Vorsorgeausweis, der jährlich abgegeben wird. Wenden Sie sich bei Interesse oder Fragen an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
  • Der Einkaufsbetrag muss spätestens bis 31.12. bei Ihrer Pensionskasse eingegangen sein. Wir empfehlen, einen Beitragseinkauf sofort per Online-Banking zu überweisen, damit die Steuerbescheinigung für das laufende Jahr erstellt werden kann.

No risk – no fun!

Aktive Freizeitgestaltung und Sport in freier Natur bilden einen willkommenen Ausgleich zum Alltag am Arbeitsplatz. Wer die ganze Woche im Büro sitzt, braucht am Wochenende oder in den Ferien die körperliche Betätigung. Dazu kommt der Wunsch, Neues zu erleben und aussergewöhnliche Herausforderungen zu bestehen.
Die Statistik zeigt, dass sich viel mehr Unfälle in der Freizeit als bei Arbeit ereignen. Im Jahr 2008 weisen die Freizeitunfälle eine Zunahme von 5.3 % auf und erreichen mit 482‘000 Fällen (Berufsunfälle: 267‘000) einen Höchststand. Dieser Zuwachs wird v.a. auf die günstigen Witterungsbedingungen zurückgeführt. Mit besserem Wetter werden Freizeitaktivitäten stärker und länger ausgeübt.
Wenn auch nur ein verhältnismässig geringer Anteil der Freizeitunfälle auf das Konto der Extremsportarten geht, so sprechen diese Zahlen doch eine deutliche Sprache.
Sofern Arbeitnehmende mehr als 8 Stunden in der Woche beschäftigt werden, sind sie auch in der Freizeit gegen Unfälle versichert. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) sieht aber vor, dass bei der Ausübung von sogenannten Wagnis-Sportarten oder bei grober Fahrlässigkeit die Versicherungsleistungen bei Unfällen gekürzt werden können. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass die Mehrheit der Versicherten die aussergewöhnlichen Risiken mittragen muss. Von denen sich eine Minderheit in Ihrem Privatleben aussetzt.

Bei folgenden Sportarten, die generell als Wagnisse gelten, werden die Geldleistungen z.B. Taggeld, Invalidenrente etc. um bis zu 50 % gekürzt (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung):

  • Auto-Wagnisse ( Autocross-, Stockcar-, Rundstrecken- und Bergrennen inkl. Training: Auto-Ralley-Geschwindigkeitsprüfungen)
  • Boxwettkämpfe
  • Catch-as-catch-can
  • Fullcontact-Wettkämpfe
  • Karate extrem (Zertrümmern von Back- oder Ziegelsteinen oder dicken Brettern mit Handkante, Kopf oder Fuss)
  • Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke
  • Motorbootrennen inkl. Training
  • Motorradrennen inkl.Training
  • Abfahrtsrennen mit Mountain- oder City-Bikes inkl. Training auf der Rennstrecke
  • Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten
  • Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40m
  • Hydrospeed oder Riverboogie (Wildwasserfahrt bäuchlings auf Schwimmbob liegend)
  • Snow-Raafting (Schlauchbootfahrten auf Skipisten)

Diese Liste ist nicht abschliessen. Als Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten mit vergleichbarem Risiko. Von Zeit zu Zeit wird die Aufstellung angepasst.
Ebenfalls mit einer Kürzung der Geldleistungen hat zu rechnen, wer bei einer an sich voll gedeckten Sportart die sportsüblichen Vorschriften oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet (z.B. Fliegen mit Hängegleiter bei sehr ungünstigen Wetterverhältnissen, wie starke Böen, Föhnsturm; Hochsee-Segeln sowie Kanu- und Kajakfahrten unter extremen Verhältnissen).

Versicherungslösung

Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die sogenannte Differenzdeckung, auch erweiterter Versicherungsschutz, Sonderrisiko oder Grobfahrlässigkeit genannt, in der UVG-Zusatzversicherung mitzuversichern. Kürzungen oder obligatorischen Unfallversicherung auf Grund von grobfahrlässigem Verhalten oder Wagnissen werden mit dieser Versicherungslösung ausgeglichen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmende eine Einzelunfallversicherung auf privater Basis abschliessen.

Empfehlung

Arbeitgebende
Lassen Sie den Einschluss dieses Risikos prüfen. Die Kosten bewegen sich etwa bei 0.1 % der Lohnsumme und somit sehr gering.

Arbeitnehmende
Üben Sie spezielle Sportarten aus, sollten Sie sich beim Arbeitgeber erkundigen, ob eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung besteht und die Differenzdeckung versichert ist. Ansonsten wäre es ratsam eine private Unfallversicherung abzuschliessen.

In den letzten Jahren haben in der Schweiz die von Zecken übertragenen Krankheiten zugenommen. Eine Infektion kann schwerwiegende Folgen haben, aber durch einfache Vorsichtsmassnahmen kann das Infektionsrisiko verringert werden.

Was sind Zecken?
Die Zecken sind eine Überfamilie innerhalb der Milben mit lederartig dehnbarer Haut und gehören zur Klasse der Spinnentiere. Sie werden den parasitischen Milben der Unterordnung Parasitiformes zugeordnet. Unter den Zecken finden sich die grössten Milbenarten. Die meisten Arten sind Ektoparasiten (sie dringen nicht in das Wirtsinnere ein) an Wirbeltieren. Als Wirte dienen Vögel, Reptilien und Säugetiere (Nager, Fledermäuse, Paarhufer). Viele Zeckenarten gehören dadurch zu bedeutenden Krankheitsüberträgern. Weltweit gibt es mehr als 800 Zeckenarten. In der Schweiz ist die wichtigste Zeckenart der Holzbock. Er bevorzugt Laubwälder mit üppigem Unterholz, Waldrändern und Waldwege und sitzt auf niedrig wachsenden Pflanzen. Zecken fallen nicht von den Bäumen.

Holzböcke übertragen weltweit über 50 verschiedene Krankheiten. Bei uns zählen die Borreliose und Meningoenzephalitis (FSME, eine Hirn- oder Hirnhautentzündung) zu den wichtigsten Erkrankungen. Je nach Waldgebiet sind zwischen 5 und 50% der Zecken mit dem Erreger der Borreliose und etwa 0,5-3% mit dem Virus der Meningoenzephalitis infiziert. Besonders im Frühling und Herbst besteht die Gefahr, von Zecken befallen zu werden.

Schrecken mit Zecken

Schliesslich gibt es auch eine Entschädigung für Arbeitgebende, die sich bereit erklären, gesundheitlich beeinträchtigte Personen weiter zu beschäftigen und ihnen ermöglichen, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.

Dieser Beitrag beträgt maximal 60 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.

Unfall oder Krankheit?

Das Gesetz umschreibt den Unfallbegriff als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Ein Zeckenstick und seine Folgen erfüllen diese Kriterien und werden deshalb von den Unfallversicherern als Unfall eingestuft. Das heisst, dass sämtliche Behandlungskosten, Taggelder und allenfalls sogar Renten von der Unfallversicherung übernommen werden.
Weiter übernehmen die Krankenkassen die Impfung gegen Zeckenbisse, wenn die betroffene Person in einem Risikogebiet wohnt.

Die AHV/IV-Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente wird von einem auf drei Jahre erhöht.

Fazit

Ein Zeckenstich gilt als Unfall. Die Unfallversicherung muss die Heilungskosten und allfällige andere Leistungen übernehmen. Wenn die Beschwerden unmittelbar nach dem Stich auftreten und die Patienten sofort zum Arzt gehen, ist dies kein Problem.
Doch oft treten die Beschwerden bei einem Zeckenstich erst Monate oder gar Jahre später auf. Ein Arztbericht liegt nicht vor. Die Unfallversicherung bestreitet dann oft den Zusammenhang zwischen dem Zeckenstich und den Beschwerden und lehnt allfällige Forderungen ab.
Deshalb sollten sich Patienten mit Zeckenstichen vom Arzt untersuchen lassen. So können sie den Stich später aufgrund der Krankengeschichte nachweisen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Woche ist man automatisch gegen Unfälle in der Freizeit versichert. Bei den Heilungskosten muss man also weder Franchise noch Selbstbehalt bezahlen. Zudem muss die Unfallversicherung bei einem Zeckenstich auch Taggelder für den Lohnausfall übernehmen. Wer nicht angestellt ist – zum Beispiel Kinder, Haufrauen, Pensionierte, Ausgesteurte und Selbständigerwerbende – ist über die Krankenkasse gegen Unfall versichert. Diese bezahlt aber nur die Behandlungskosten und keine Taggelder. Zudem müssen diese Patienten die Franchise und den Selbstbehalt selber bezahlen.


Download:
Zeckenstiche: Betroffene Gebiete, Risikogruppen, Vorsichtsmassnahmen, Tipps

Im Pensionskassenmarkt sind zwei Versicherungsmodelle verbreitet, die Vollversicherungen und die teilautonomen Pensionskassen mit dem Risiko – Sparkassenmodel.
Das wichtigste in Kürze:

Die Vollversicherung  
Die Vollversicherung deckt sämtliche Risiken wie Tod, Invalidität und Langlebigkeit sowie das Anlagerisiko ab. 
Diese Kassen dürfen nie eine Unterdeckung aufweisen und müssen daher eine vorsichtige Anlagepolitik verfolgen.
Diese Sicherheit wird mit tieferen Rentenumwandlungssätzen und einer teilweise tiefen Anlagerendite bezahlt. Zudem verlangen die Vollversicherungen bei einem Pensionskassenwechsel in gewissen Fällen einen sogenannten Zinsrisikoabzug.

Die teilautonome Pensionskasse
Die unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen treten als teilautonome Pensionskassen mit der sogenannten Risikosparkassenlösung am Markt auf. Diese halbautonomen Kassen verwalten in der Regel die Alterskapitalien selbst, sichern jedoch die Risiken (Tod, Invalidität) ganz oder teilweise über Rückversicherungsverträge ab.
Allfällige Deckungslücken auf der Anlageseite müssen hier vom angeschlossenen Betrieb und den Versicherten getragen werden.

Welche Lösung wählen?  
Für welchen Betrieb sich welche Lösung eignet, kann nicht generell beantwortet werden. Je nachdem, ob maximale Sicherheit oder höhere Verzinsung der Alterskapitalen und höhere Umwandlungssätze und Renten im Mittelpunkt stehen, fällt der Entscheid anders aus.
Es gilt jedoch zu beachten, dass Pensionskassen mit hohen Wertschwankungsreserven und tiefen technischen Zinssätzen als finanziell sehr gesund zu bewerten sind und mit den Vollversicherungslösungen weitgehendst mithalten können.

Quelle: Weibel Hess & Partner AG, Stans

Download: Pensionskasse – zwei Versicherungsmodelle

Informationspflicht des Arbeitgebers

Ein Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Was ist zu unternehmen und warum?

Ihre gesetzliche Pflicht?
Sie haben als Arbeitgeber die Pflicht den aus Ihrem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer über seine  Möglichkeiten, im Bezug auf den Freizügigkeitsübertritt von den kollektiv Versicherungen in die Einzellversicherungen zu informieren.
Versäumen Sie dies, müssen Sie die allfälligen finanziellen Konsequenzen tragen.

Wen betrifft es?
Jeden aus dem Betrieb austretenden Arbeitnehmer, der dadurch von den Kollektivversicherungsverträgen ausgeschlossen wird.

Wie ist vorzugehen?
Am besten während des Austrittsgespräches informieren Sie den betroffenen Arbeitnehmer über seine diesbezüglichen Rechte und Möglichkeiten.

Unsere Unterstützung?
Zu Ihrer Unterstützung stellen wir Ihnen das Formulare «Austrittinformationen für Arbeitnehmer» zur Verfügung. Dieses Formular vom Mitarbeiter als Bestätigung visieren lassen.

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Archiv

Leise rieselt der Schnee… – die weisse Pracht sorgt jedoch nicht nur für malerische Winterlandschaften, sondern führt auch regelmässig zu Verkehrschaos. Im aktuellen Newsletter verraten wir, ob Winterreifen in der Schweiz Pflicht sind und was in unseren Nachbarländern gilt.

In der Schweiz gibt es zwar keine gesetzliche Pflicht, das Auto mit Winterpneus auszurüsten. Aber: Jeder ist verpflichtet sein Fahrzeug in allen möglichen Situationen beherrschen zu können. Wird also wegen der ungeeigneten Ausrüstung des Fahrzeugs ein Unfall verursacht, kann die Versicherung deshalb Leistungen kürzen oder fordern, dass sich der Verunfallte an den Kosten beteiligt. Wer den Verkehr aufgrund der Sommerreifen behindert, kann zudem eine Busse erhalten. Empfohlen wird eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimetern.

Auch in Frankreich besteht keine allgemeine Winterreifenpflicht. Abhängig von Wetter- und Strassenverhältnissen werden die Autofahrer jedoch mit Strassenschildern darauf hingewiesen, Winterreifen („Pneu Neige“) zu montieren. Als Mindestprofildicke sind 3.5 Millimeter vorgeschrieben. Wo Autofahrer Schneeketten anlegen müssen, erfahren sie sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich über Hinweisschilder. In beiden Ländern müssen die Ketten an den Rädern der Antriebsachse befestigt sein.

Wer seine Skiferien in Italien verbringt, muss sich an die Vorgaben der regionalen Verwaltungen und Autobahnbetreiber halten. Abhängig von den Wetterbedingungen geben manche Regionen für einige Strecken die Winterreifenpflicht mit Hinweisschildern bekannt. Im Aosta-Tal sind Winterreifen generell zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April vorgeschrieben, in Südtirol und der Provinz Mailand zwischen dem 15. November und dem 31. März. Die Mindestprofiltiefe der Reifen liegt in Italien bei 1,6 Millimeter. Eine Schneekettenpflicht wird ebenfalls über Strassenschilder angeordnet. Übrigens: Für Autos mit Schneeketten gilt dann eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h!

In Deutschland gilt: Herrscht auf deutschen Strassen Glatteis, Schneeglätte oder Schneematsch, dann gilt die sogenannte „situative“ Winterreifenpflicht. Das heisst, je nach Situation müssen Autos Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben. Ist der Winter eher mild, können Autofahrer auch mit Sommerreifen fahren. Aber: Wer bei winterlichen Verhältnissen ohne entsprechende Bereifung erwischt wird, muss mit einer Busse zwischen 40 und 80 Euro rechnen. Idealerweise haben die Winter- bzw. Ganzjahresreifen eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimetern. Eine Pflicht für Schneeketten gilt nur, wenn die blauen Schneeketten-Schilder darauf hinweisen. Dieses müssen Autofahrer jedoch beachten, sonst droht ebenfalls eine Busse.

Auch Österreich macht die Pflicht für Winterpneus von den Strassenverhältnissen abhängig: Bei Schnee, Schneematsch oder Eis müssen PKW zwischen dem 1. November und dem 15. April mit Winterreifen unterwegs sein. Bei geschlossener Schnee- oder Eisdecke auf der Strasse können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Die Winterreifen müssen mindestens eine Profiltiefe von 4 Millimetern haben. Aber: Schneeketten nur montieren, wenn es aufgrund der Strassenverhältnisse notwendig ist! Wer unnötig mit den schweren Ketten über die Strassen rumpelt und dabei sogar den Belag beschädigt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Dieser Text entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit D.A.S. Rechtsschutz Deutschland

 

Download: Sind Winterreifen obligatorisch?

Ab Januar 2013 erhalten in der ganzen Schweiz auch Selbständigerwerbende Familienzulagen. Von der Neuerung profitieren zum Beispiel Familien mit nur einem erwerbstätigen Elternteil.

Wer kann Familienzulagen beantragen?
Wenn beide Elternteile dafür in Frage kommen, bestimmt das Gesetz, wer die Zulagen zu beantragen hat. Ein praktisches Abfrage-Tool gibt Auskunft. Die SVA Zürich nimmt bereits Anmeldungen entgegen.

Wie hoch sind die Familienzulagen im Kanton Zürich?
Gleich hoch wie die Zulagen für Arbeitnehmende:

  • Kinderzulage: CHF 200.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr, danach CHF 250.00 bis zum vollendeten 16. Altersjahr (bei Erwerbsunfähigkeit bis zum vollendeten 20. Altersjahr)
  • Ausbildungszulage: CHF 250.00 ab vollendetem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr

Wer bezahlt Beiträge?
Alle Selbständigerwerbenden leisten einen festen prozentualen Beitrag auf das AHV-pflichtige Einkommen bis CHF 126’000.00. Was darüber liegt, ist beitragsfrei.

 

Download: Ab 01.012013 erhalten in der ganzen Schweiz auch Selbständigerwerbende Familienzulagen.

 

Krankheiten, Unfälle und Naturkatastrophen können die Ferien vermiesen.

Gegen die finanziellen Folgen solcher Unglücke kann man sich für wenig Geld gut absichern.

Oft empfiehlt es sich, eine Jahres-Reiseversicherung abzuschliessen (die Schutzbriefe der Verkehrsklubs gehören ebenfalls in diese Kategorie). Die Tabelle, dass es überdurchschnittlich gute Angebote für eine Jahresprämie von 100 bis 150 Franken gibt.

Damit sind zwei Risiken versichert, die ins Geld gehen können, wenn beispielsweise eine ganze Familie eine teure Reise bucht: einerseits die Absage der Reise, also die Annullierung, andererseits Zwischenfälle während der Reise, die zum Abbruch des Urlaubs zwingen.

Die wichtigsten Tipps zur Annullierungskosten-Versicherung:

  • Diese Versicherung zahlt, wenn Reisende oder nahe stehende Familienmitglieder schwer erkranken oder verunfallen und die Abreise dadurch unmöglich ist. Nur eine leichte Unpässlichkeit oder Beziehungsprobleme sind nicht versichert.
  • Achten Sie darauf, ob der Schutz auch in der Schweiz gilt, falls Sie dieses Risiko auch in heimischen Ferienregionen versichert haben möchten. Umgekehrt kann es sein, dass Sie nur für Reisen nach Europa versichert sind und für die weltweite Deckung draufzahlen müssen. Erkundigen Sie sich.
  • Falls Sie eine Jahres-Reiseversicherung haben, können Sie die in den Reisebüros angebotene Annullierungskosten-Versicherung ablehnen – auch wenn man Ihnen weismachen will, sie sei obligatorisch.

Wenn während der Reise etwas passiert
Nebst dem Risiko der Reiseabsage können sich Ferienhungrige auch gegen Zwischenfälle während der Reise versichern. Man kann zum Beispiel unterwegs schwer krank werden. Oder politische Unruhen oder Naturkatastrophen können eine vorzeitige Abreise erzwingen beziehungsweise zusätzliche Hotelaufenthalte nötig machen.

Hier springt die Personen-Assistance ein, die in den Paketlösungen der Jahres-Reiseversicherungen inbegriffen ist.

Bei Unfall oder schwerer Krankheit zahlt die Versicherung die Repatriierung, also die Transportkosten für die frühzeitige Rückkehr in die Schweiz – sogar der ganzen Familie, falls die Fortsetzung der Reise ohne die erkrankte Person unzumutbar ist.

Mehr noch: Diese Versicherung zahlt auch den nicht «verbrauchten» Teil der Reise zurück. Die Gesellschaft ersetzt also dem Pechvogel die Kosten für den nicht benutzten Anteil des Ferienarrangements.

ACS, Generali, Zürich und Züritel sind noch grosszügiger, weil sie sogar eine Wiederholungsreise zahlen. Das heisst: Wer seine Ferien abbrechen musste, kann auf Kosten der Versicherung noch einmal ein gleichwertiges Arrangement buchen.

Die wichtigsten Tipps zur Personen-Assistance:

  • Diese Versicherung kann sich lohnen, weil die Krankenkassen aus der Grundversicherung für Repatriierungen aus dem Ausland maximal 5000 Franken zahlen.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Personen-Assistance weltweit gilt – also auch in der Schweiz. Das ist nicht immer automatisch der Fall.
  • Bei einigen Anbietern können Sie die Personen-Assistance für Reisezwischenfälle allein und separat abschliessen, falls Sie sonst nichts brauchen.
  • Die Personen-Assistance hilft im Prinzip auch, wenn die versicherte Person während der Ferien nur vorübergehend nach Hause muss, weil beispielsweise eine nahe stehende Person gestorben ist oder im Eigenheim eingebrochen wurde. Viele Gesellschaften zahlen anfallende Zusatzkosten auch, falls der Stellvertreter am Arbeitsplatz ausfällt.
  • Halten Sie die Notfall-Telefonnummer Ihrer Versicherung stets bereit, damit Sie bei Bedarf aus dem Ausland anrufen können.
  • Die Rega ist keine Versicherung, es besteht also kein Rechtsanspruch. Zudem ist das Leistungspaket der Jahres-Reiseversicherungen gerade bei Zwischenfällen während der Reise bedeutend umfangreicher. Sie sollten sich also nicht allein auf die Gönnerschaft bei der Rega verlassen.

Zusatzdeckung bei Krankheit oder Unfall

Zwischenfazit: Wer das Risiko von Reiseabsagen sowie von Mehrkosten wegen Unbill während der Ferien versichern will, ist mit einer Jahres-Reiseversicherung gut bedient.

Das Dumme ist nur: Damit ist eines der teuersten Risiken nicht versichert – nämlich Arzt- und Spitalkosten, falls man im Ausland medizinische Hilfe braucht.

Wer im Ausland ärztliche Hilfe benötigt, erhält von der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse oder von seiner Unfallversicherung (UVG/Suva) das Doppelte dessen vergütet, was die Behandlung beim Arzt oder auf der allgemeinen Abteilung im Spital im Wohnkanton gekostet hätte.

In Europa genügt diese Deckung in der Regel. Auf Reisen in Übersee, beispielsweise nach Nordamerika, Australien oder Japan, riskieren Sie jedoch mit dieser Deckung, dass Sie einen Teil der Behandlungskosten selber zahlen müssen. Für teure Länder ist also eine Zusatzdeckung unabdingbar.

Um eine solche Zusatzdeckung abzuschliessen, haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Viele Krankenkassen-Versicherte haben ganzjährig eine «kleine» Zusatzversicherung mit einer ganzen Palette von zusätzlichen Deckungen inklusive Auslandschutz. Überdurchschnittliche Leistungen bieten hier «Top» der Helsana, «Krankenpflege-Plus» der KPT sowie «Ambulant II» der Visana. Wenn Sie bei einer dieser drei Kassen sind und die entsprechende Zusatzversicherung ganzjährig abgeschlossen haben, sind Sie weltweit für unbegrenzte Arzt- und Spitalkosten versichert. Bei diesen kleinen Zusatzversicherungen der Krankenkassen sind auch die Kosten für die medizinisch notwendige Rückführung in die Schweiz (Repatriierung) unbegrenzt gedeckt. Sollten Sie bei einer anderen Krankenkasse einen ähnlichen Zusatzbaustein haben, müssen Sie unbedingt in den Versicherungsbedingungen lesen, ob ein Auslandschutz inbegriffen ist und ob – falls versichert – die Leistungen begrenzt sind.
  2. Wer keine gute ganzjährige Zusatzversicherung der Krankenkasse hat, kann bei etlichen Krankenkassen eine zeitlich beschränkte Ferien-Heilungskosten-Versicherung abschliessen. Sie gilt nur für die Dauer der Ferien und übernimmt nicht gedeckte Arzt- und Spitalkosten im Ausland. Für einen Ferientrip von 14 Tagen kostet das für Einzelpersonen zwischen 20 und 32 Franken, für eine vierköpfige Familie 48 bis 80 Franken – je nach Kasse. Sich so zu versichern ist günstiger als mit einer ganzjährigen Zusatzversicherung bei der Krankenkasse.
  3. Sie können nicht gedeckte Arzt- und Spitalkosten im Ausland auch so versichern, indem Sie die Jahres-Reiseversicherung bei der Krankenkasse CSS abschliessen. Dieses Standardprodukt ist das einzige Angebot, bei dem ein umfassender Heilungskostenschutz inbegriffen ist. Alle anderen Reiseversicherungen bieten in diesem Punkt gar nichts oder Beträge, die nicht der Rede wert sind.

Tipp: Lassen Sie sich nicht von den versprochenen Vorschüssen für Arzt- und Spitalkosten blenden, die in den meisten Paketen der Jahres-Reiseversicherungen inbegriffen sind: Diese Geldbeträge (meist sind es 5000 Franken) müssen Sie der Versicherung anschliessend zurückzahlen; es sind also nur kurzfristige Darlehen.

Und: Notieren Sie die Notfallnummer Ihrer Krankenkasse, damit Sie aus dem Ausland anrufen können.

Wir wünschen Ihnen Pannen- und Unfallfreie Ferien! Erholen Sie sich gut und geniessen in vollen Zügen die schönste Zeit des Jahres.
Ihr All in One Team
Textquelle: K-Tipp

 

Download: Reiseversicherungen

Am 1. Januar 2011 trat die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Sie vereinheitlichen das Prozessrecht und lösen damit die 26 sehr unterschiedlichen kantonalen Regelungen ab.
Die neuen Bundesgesetze enthalten einige Neuerungen, die für den rechtssuchenden Bürger nicht nur Vorteile sondern im Gegenteil neue Kostenrisiken mit sich bringen. Dagegen kann er sich mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung absichern.
Nachfolgend sind einige wichtige Regelungen und Neuerungen aufgeführt.

Gerichtskostenvorschuss (ZPO Art. 98 und 101ff.)
Wer zu seinem Recht kommen will und deshalb die Gegenpartei vor Gericht einklagen muss, hat neu bis zu 100% der mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen (sog. Kann-Vorschrift). Gemäss Botschaft kann v.a. aus Billigkeitsgründen auf einen Vorschuss verzichtet werden. Selbst wenn in der Folge der bevorschussende Kläger den Prozess gewinnt, erhält er den bezahlten Kostenvorschuss nicht mehr – wie bis anhin – vollumfänglich vom Gericht zurück erstattet. Neu trägt der Kläger ein zusätzliches Inkassorisiko, da neu auch die Gerichtskosten – wie bis anhin schon die Parteientschädigung – bei der Gegenpartei einzutreiben sind. Ist diese inzwischen zahlungsunfähig oder gar in Konkurs, ist ausser einem Verlustschein nichts zu holen. Der Kläger steht dann trotz gewonnenem Prozess finanziell schlechter da, als vor dem Prozess. Selbst für die Kosten des von ihm beauftragten Anwalts muss er vollumfänglich selbst aufkommen.
Egal ob der Prozess gewonnen wird oder verloren geht, die Rechtsschutzversicherung übernimmt alle Gerichts- und Anwaltskosten. Sie übernimmt auch die Entschädigung des Gegenanwalts bei verlorenem Prozess. Der Versicherte erhält also bei gewonnenem Prozess die gesamte Forderung und muss damit nicht noch seinen Anwalt bezahlen. Das Inkassorisiko für uneinbringliche Gerichtskostenvorschüsse
bei der unterlegenen Gegenpartei trägt ebenfalls die Rechtschutzversicherung. Verliert der Versicherte einen Prozess hat er zumindest keinen zusätzlichen Verlust wegen Anwalts-, Gerichtskosten und Parteienschädigung, etc.

Vorschuss der Parteientschädigung (ZPO Art. 99 ff.)
Wird ein Versicherter eingeklagt, so muss er auf Antrag der Gegenpartei die Entschädigung des Gegenanwalts sicherstellen, wenn gegen ihn Verlustscheine bestehen oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Die Sicherheit ist in bar oder durch Garantie
einer Bank oder Rechtsschutzversicherung (teilweise neu) zu leisten.

Mediation (ZPO Art. 213 ff.)
Neu wird in den meisten Streitfällen ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Dieses ersetzt das Aussöhnungsverfahren vor dem Friedensrichter bzw. das Mietschlichtungsverfahren. Anstelle des Schlichtungsverfahrens können die Parteien neu auch ein Mediationsverfahren verlangen. Sie müssen allerdings die Kosten dafür selber übernehmen. Einige Rechtsschutzversicherungen, u.a. die AXA-ARAG, übernehmen auch die Kosten für ein solches Mediationsverfahren.

Nachzahlung bei unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 117 ff.)
Wenn eine Partei nicht über die notwendigen Mittel verfügt, werden die Gerichtskosten und wenn nötig auch ihre Anwaltskosten vom Kanton übernommen. Kommt sie später wieder zu Geld, muss sie die Kosten dem Kanton zurückerstatten. Das Recht von Bedürftigen auf unentgeltliche Prozessführung bedeutet somit keine definitive Kostentragung durch den Staat. Trotz bewilligter unentgeltlicher
Prozessführung muss sie ferner bei verlorenem Prozess der Gegenpartei eine Parteientschädigung für dessen Anwaltskosten bezahlen und kommt dadurch noch in grössere finanzielle Schwierigkeiten.
Eine Rechtsschutzversicherung schützt auch davor und übernimmt alle Kosten.

Erhebliches finanzielles Risiko eines Prozesses
Je höher der Betrag ist, um den gestritten wird (Streitwert), desto höher sind die Gerichts- und Anwaltskosten.
Will ein Geschädigter aus Verkehrsunfall z.B. den Unfallverursacher oder seine Haftpflichtversicherung für eine Schadenersatzforderung von CHF 100’000.–einklagen, betragen allein die Gerichtskosten im Kanton Zürich rund CHF 10’000.–, eine allfällige Parteientschädigung an den Gegenanwalt zwischen CHF 9000.– und CHF 12’000.–. Der eigene Anwalt kostet zwischen CHF 200.– und 350.– pro Stunde. Im Vergleich dazu kostet eine Rechtsschutz für die ganze Familie rund CHF 350.–
Bis 400.– pro Jahr.

(Quelle: AXA-ARAG Rechtsschutz AG)


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So sind Sie künftig abgesichert

Ab 1. Januar 2012 braucht es für Velos keine Vignette mehr und der Versicherungsschutz der Vignette 2011 läuft am 31. Mai 2012 aus. Warnstufe Rot: Wer bis dahin noch keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, läuft bei einem Velounfall im schlimmsten Fall sogar Gefahr, seine materielle Existenz auf Spiel zu setzen. Überprüfen Sie deshalb heute noch Ihren Versicherungsschutz.

Das Parlament hat mit der Velovignette die obligatorische Haftpflichtversicherung für alle, die mit dem Velo unterwegs sind, abgeschafft. Künftig werden die privaten Haftpflichtversiche-rungen für Schäden aufkommen, die Fahrradfahrende verursachen – wenn sie denn eine haben.

Wenn Sie (noch) keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, stehen Sie also spätestens ab Ende Mai 2012 ohne Versicherungsschutz da und können in eine schwere finanzielle Notlage geraten, sollten Sie auf dem Fahrrad jemandem Schaden zufügen.

Zum Beispiel, weil Heilungs- und Spital- oder Folgekosten durch Invalidität in die Millionen gehen. «Wenn ein Velofahrer zum Beispiel eine betagte Fussgängerin anfährt, übernimmt zwar zunächst der Nationale Garantiefonds oder eine andere Versicherung den Schaden. Diese verlangen die Kosten aber in der Regel vom Unfallverursacher zurück.»

Schluss mit dem «Velo-Sonderfall Schweiz»
Die Schweiz war – neben Liechtenstein – bisher das einzige Land, das mit der Velovignette eine spezielle obligatorische Haftpflichtversicherung für Fahrradfahrer und ausgewählte Motorfahrzeuge kannte.

Damit ist nun Schluss – und der «Velo-Sonderfall Schweiz» gehört der Vergangenheit an. 90 Prozent der Schweizer Bevölkerung verfügen über eine private Haftpflicht-versicherung. Gehören Sie dazu?

Deshalb raten wir Ihnen: «Kontrollieren Sie in Ihren Papieren, ob Sie bereits eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Ist dies der Fall, brauchen Sie nichts zu unternehmen: Der Versicherungsschutz überträgt sich ab dem 1. Januar 2012 automatisch auf Ihr Fahrrad. Falls nicht, ist es jetzt an der Zeit, dies nachzuholen. Eine solche Versicherung sollten Sie ohnehin haben, denn die Gefahr, dass eine Drittperson durch Sie zu Schaden kommt, kann nie ausgeschlossen werden. Es ist schnell etwas passiert – nicht nur auf dem Fahrrad.»
Von der Velovignette zur Privathaftpflichtversicherung:
Was Sie als Velofahrerin, als Velofahrer beachten müssen

Wer ist ab 1. Januar 2012 versichert?
Die Velovignette 2011 ist bis Ende Mai 2012 gültig – und bis zu diesem Zeitpunkt gilt auch der entsprechende Versicherungsschutz – aber nur, wenn die Vignette auch tatsächlich am Velo klebt. Es reicht nicht, dass die Vignette im Hosensack mitfährt oder zu Hause in einer Schublade lagert. Wenn Sie nicht im Besitz einer Velovignette 2011 sind, aber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, weitet sich Ihr Versicherungsschutz ab 1. Januar 2012 automatisch auf Ihr Fahrrad aus.

Was ist durch meine Haftpflichtversicherung neben dem Fahrrad ab 1. Januar 2012 neu mitversichert?
Alle Fahrzeuge, die von Gesetzes wegen dem Velo gleichgestellt sind: E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h, Motorhandwagen, bestimmte Motoreinachser (zweirädrige Elektrogeräte wie zum Beispiel kleine Schneepflüge) und Elektro-Roller (max. 10 km/h). Beibehalten wird die obligatorische Haftpflichtversicherung hingegen für Motorfahrräder und E-Bikes mit einer Tretunterstützung über 25 km/h (Motorfahrrad-Kontrollschild mit Vignette).

Was muss ich unternehmen, wenn ich bereits eine Privathaftpflichtversicherung habe?
Nichts. Der Schutz tritt am 1. Januar 2012 automatisch in Kraft, keine der betroffenen Versicherungen verlangt eine Meldung. Wer schon eine Police hat, geniesst den Versicherungsschutz automatisch.

Was muss ich unternehmen, wenn ich als Fahrradfahrerin, als Fahrradfahrer noch keine Privathaftpflichtversicherung habe?
Schliessen Sie spätestens bis zum 31. Mai 2012 eine Haftpflichtversicherung ab. Wir raten Ihnen, eine Summe von 5 Millionen Franken zu versichern.

Muss ich für jede Person, die in meinem Haushalt lebt, eine separate Haftpflichtversicherung abschliessen?
Das ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Bei der Mehrheit der Versiche-rungen gilt der Haftpflichtschutz für alle im gleichen Haushalt lebenden Personen. Erwachsene Kinder können aber ausgeschlossen sein. Die Versicherung zahlt unter Umständen auch, wenn mit dem Fahrrad eines Freundes gefahren wird, der keine Haftpflicht abgeschlossen hat. Sind Sie unsicher, erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.

Welche Schäden sind mit der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt?
Die Haftpflichtversicherungen decken Schäden, die der Verursacher anderen Personen oder Gegenständen von Dritten zufügt:
• Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung von Personen
• Tötung, Verletzung oder Verlust von Tieren
• Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen.

Muss ich bei Haftpflichtfällen einen Selbstbehalt übernehmen?
Das ist unterschiedlich geregelt: Manche Versicherer verlangen keinen Selbstbehalt, andere bis zu mehreren Hundert Franken pro Schadenereignis. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.

Was geschieht, wenn ich keine Privathaftpflichtversicherung abschliessen will?
Für Schäden durch nicht versicherte Velofahrer soll künftig der Nationale Garantiefonds aufkommen. Allerdings kann und wird dieser Fonds auch in Zukunft auf den Unfall-verursacher Regress nehmen, d.h. die Kosten werden vom Verursacher zurückgefordert. Deshalb sollten Velofahrerinnen und -fahrer unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschliessen.

Was muss ich unternehmen, wenn ich zum Beispiel im Februar 2012 ein Velo kaufen möchte?
Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung haben, müssen Sie nichts unternehmen. Sonst schliessen Sie am besten sofort – noch vor dem ersten Gebrauch des Velos – eine Privathaftpflichtversicherung ab.

(Quelle: DAS Rechtsschutz Versicherungen)

 

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In der Schweiz bebt die Erde nur selten heftig.

Ein starkes Beben ist aber nur eine Frage der Zeit – und dann wäre die heutige Versicherungsdeckung kaum genügend. Eine obligatorische Erdbebenversicherung soll nun die Vermögenswerte schützen.

Ende 2006 und Anfang 2007 bebte die Erde in der Region Basel mehrmals. Auslöser dieser Beben der Stärke 3 auf der Richterskala war das Geothermie-Projekt «Deep Heat Mining». 1356 bebte die Erde schon einmal in der Region mit weit reichenden Folgen bis ins Schweizerische Mittelland hinein. Allerdings mit weitaus schlimmeren Folgen als 2006 und 2007: Einige hundert Menschen starben, viele Häuser wurden vollständig zerstört. Heute, so schätzt der Rückversicherer Swiss Re in einer Studie, würde das Erdbeben von 1356 Gebäudeschäden von über 50 Milliarden Franken verursachen. Andere Quellen gehen von noch grösseren Schäden aus.

Drei Pools für den Schadenfall
In der Schweiz sind die direkten und indirekten Schäden sowie Folgeschäden von Erdbeben nur zu einem kleinen Teil versichert. Ein Wohneigentümer würde wohl nach einem schweren Erdbeben nur einen Bruchteil des Schadens ersetzt bekommen Und davon würden erst noch 10 % Selbstbehalt abgezogen, mindestens 50’000 Franken. Es gibt in der Schweiz drei Pools, die bei einem Schaden einspringen würden; jeder Gebäudeeigentümer würde jedoch nur Geld aus einem der drei Pools erhalten. Ihre Mittel würden zudem – mit zusammengerechnet 3,2 Milliarden Franken – bei weitem nicht ausreichen.
In den 18 Kantonen mit kantonalen Gebäudeversicherungen stellen die Versicherungen bei einem grossen Erdbeben freiwillig bis zu zwei Milliarden Franken bereit. Der Wert aller Gebäude liegt bei rund 1300 Milliarden Franken.
In den sieben Kantonen ohne staatliche Monopol-Gebäudeversicherungen stellen die privaten Gebäudeversicherer bis zu 200 Millionen Franken zur Verfügung. Der Wert aller Gebäude liegt bei rund 580 Milliarden Franken.
Im Kanton Zürich – mit obligatorischer Erdbebenversicherung – hat die kantonale Gebäudeversicherung eine Milliarde Franken zurückgestellt. Der Wert aller Gebäude liegt bei rund 350 Milliarden Franken.

Private Anbieter
Von den Privatversicherern bieten in der Schweiz beispielsweise Generali, Helvetia, Nationale Suisse und Lloyd’s Erdbebenversicherungen an, Helvetia und Lloyd’s unter anderem über die HIS Solutions AG in Zusammenarbeit mit dem Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz. HEV-Mitglieder erhalten dabei einen Rabatt. Üblicherweise richten sich die Prämien nach dem Standort und dem Versicherungswert einer Immobilie.

Die Frage, ob sich eine Erdbebenversicherung lohnt, muss jeder Wohneigentümer für sich beantworten. Obwohl das hochempfindliche Seismographennetz des Schweizerischen Erdbebendienstes in den letzten 25 Jahren über 5’000 Erdbeben in der Schweiz und ihrer unmittelbaren Umgebung aufgezeichnet hat, ist die Wahrscheinlichkeit für ein starkes Beben an sich nicht hoch – falls aber die Erde doch bebt, können die Schäden riesig sein.

Schweiz weit obligatorische Versicherung geplant
Zurzeit laufen Verhandlungen um die Einführung einer Schweiz weit obligatorischen Erdbebenversicherung als gemeinsames Projekt des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) und der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Privatversicherungen. Während der Schweizerische Versicherungsverband klar dafür plädiert, könnte sich der HEV nur damit einverstanden erklären, wenn die Abwicklung über die kantonalen Gebäudeversicherungen laufen würde, die Prämien deutlich unter 0,1 Promille der Versicherungssumme läge und in einen eigens für Erdbeben errichteten Pool flössen.

Der Einführungszeitpunkt der obligatorischen Erdbebenversicherung ist noch nicht definiert. Der Deckungsumfang soll zehn Milliarden Franken pro Ereignis betragen (maximal zweimal jährlich), die Versicherung über die Feuer- oder Gebäudeversicherungen abgewickelt werden. Als Prämie sind acht Rappen pro 1’000 Franken Versicherungskapital vorgesehen; für ein Haus im Wert von 500’000 Franken müssten also jährlich nur 40 Franken bezahlt werden.

Zu beachten ist bei der geplanten Versicherung, dass Schäden durch von Menschen verursachten Beben wie jenes wegen dem Geothermie-Projekt nicht gedeckt wären.

Text: hausinfo

 

Download: Eine obligatorische Erdbebenversicherung soll nun die Vermögenswerte schützen.

Eidgenössisches Departement des Innern Medienmitteilung

Bern, den 23. November 2005

Neue AHV-Nummer

Ab 2008 soll die bisherige AHV-Nummer durch eine neue, völlig anonyme Nummer ersetzt werden. Das heutige Nummernsystem stösst zum einen an seine Grenzen und genügt zum andern den Anforderungen des modernen Datenschutzes nicht. Denn die heutige Nummer enthält persönliche Merkmale der versicherten Person. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft zur Änderung des AHV-Gesetzes verabschiedet, mit der im Übrigen auch die Verwendung der neuen AHV-Nummer im ganzen System der sozialen Sicherheit geregelt wird.

Das bisherige System der AHV-Nummer hat sich während fast 60 Jahren bewährt. Nun stösst es aber an seine Grenzen. Es ist schon bald nicht mehr ausreichend, um jeder Person eine eindeutige Nummer zuordnen zu können. Ausserdem sind in der heutigen Nummer einfach lesbare Angaben über die Versicherten codiert: Geburtstag, -monat und -jahr, Geschlecht, Anfangsbuchstabengruppe des Geschlechtsnamens, Schweizer/in oder Ausländer/in. Dies genügt den heutigen Anforderungen des Datenschutzes nicht. Daher soll die heutige elfstellige AHV-Nummer ab 2008 durch eine neue 13-stellige Nummer ersetzt werden, die keinerlei Rückschlüsse auf die versicherte Person zulässt. Auch allen bisher Versicherten wird eine neue Nummer zugeteilt. Mit organisatorischen Massnahmen wird sichergestellt, dass keine Daten wegen des neuen Nummernsystems verloren gehen. Die Verwendung der AHV-Nummer ist heute gesetzlich nicht eingeschränkt und hat sich im Laufe der Zeit weit und unkontrollierbar über die AHV hinaus bis in den geschäftlichen und privaten Bereich verbreitet. Diese Situation entspricht den Anforderungen des Datenschutzes nicht. Ein im Netz der sozialen Sicherheit verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der Nummer würde hingegen grossen Nutzen bieten, indem die Koordination in dem dezentralen System deutlich erleichtert würde. Die Gesetzesänderung ermöglicht daher zunächst die Verwendung der AHV-Nummer als Sozialversicherungsnummer in allen bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen. Darüber hinaus erlaubt die Vorlage aber auch die Verwendung der AHV-Nummer im Bereich der privaten Zusatzversicherungen zur obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, der Bundessteuern, der Militär-verwaltung und bei der ETH. Sie ermöglicht den Kantonen und Gemeinden den Einsatz der Nummer im Rahmen der Verbilligung der Krankenkassenprämien, der Sozialhilfe, der Steuern und der Bildung. Mit dieser Ermächtigung werden nicht nur Auflagen in Bezug auf den Datenschutz verbunden, sondern auch Massnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle über die verwendeten Sozialversicherungsnummern. Die Gesetzesänderung enthält ferner eine Klausel, die definiert, unter welchen Bedingungen die AHV-Nummer über den beschriebenen, klar definierten Kreis hinaus verwendet werden darf. Voraussetzung ist primär, dass jeweils eine besondere gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird. Damit wird die demokratische Kontrolle über jede weitere Verwendung der AHV-Nummer explizit gewährleistet. So legt z.B. der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf über die Harmonisierung amtlicher Personenregister fest, wie die neue AHV-Nummer in Personenregistern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zu führen ist.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: 031 322 92 11
Harald Sohns
stv. Informationschef
Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:
– Zusatzinformationen
– Botschaft und Gesetzesanpassung
– Merkblatt „Neue AHV-Nummer» (www.ahv-iv.info -„NNSS – Neue AHVNummer»).
Informationen zur Codierung der heutigen AHV-Nummer:
www.ahv-iv.info / Merkblätter/Verschiedene Informationsdokumente/Die Versichertennummer
Hintergrund: „Die Gründe für die neue Versichertennummer» www.ahv-iv.info – „NNSS – Neue AHV-Nummer»)
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter www.bsv.admin.ch

Zusatzinformationen
Versicherte brauchen nichts zu unternehmen,
Arbeitgebende werden rechtzeitig informiert
Die Versicherten müssen wegen der neuen AHV-Nummer grundsätzlich nichts unternehmen. Sie werden durch die Organe von AHV und IV oder allenfalls von ihren Arbeitgebenden zum gegebenen Zeitpunkt aktiv informiert. Ansprechpartner für die Versicherten ist deren Ausgleichskasse. Die Arbeitgebenden werden rechtzeitig von ihren Ausgleichskassen informiert, so dass sie sich vorbereiten und die notwendigen Anpassungen in ihren Personal-administrationssystemen vornehmen können. In diesem Zeitraum werden sie auch mit den neuen AHV-Nummern ihrer Angestellten versorgt. Ansprechpartner für die Arbeitgebenden ist deren Ausgleichskasse.

Merkblatt „Neue AHV-Nummer»
Bei den Ausgleichskassen ist ein Merkblatt erhältlich, das auf die wesentlichen Fragen die zur Zeit möglichen Antworten gibt. Das Merkblatt „Neue AHV-Nummer» wird von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben. Die Versicherten und Arbeitgebenden beziehen es am besten bei ihrer Ausgleichskasse. Es steht auch im Internet zur Verfügung:
www.ahv-iv.info („NNSS – Neue AHV-Nummer»).

Das Projekt NNSS (Nouveau numéro de sécurité sociale)
Die Einführung der neuen AHV-Nummer bedingt umfangreiche Arbeiten der Durchführungsstellen von AHV und IV. Um die notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen umfassend vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen, wurde die Projektorganisation NNSS ins Leben gerufen. Seit über einem Jahr (nach Vor- und Konzeptarbeiten verschiedener Organe in den Jahren zuvor) wird im Rahmen von NNSS in sieben spezialisierten Untergruppen gearbeitet. Beteiligt sind die Ausgleichskassen (kantonale und jene der Branchenverbände), die IV-Stellen, die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) sowie das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).

Am 1. Januar 2005 fand in der Schweiz eine keine Revolution statt, Nur: Kaum jemandem ist es aufgefallen. Was ist geschehen: Mit der 1. BVG Revision hat der Staat faktisch anerkannt, dass es neben der traditionellen Kleinfamilie auch andere Formen des Zusammenlebens gibt.
Sabine und Marco stehen voll im Leben. Beide arbeiten hart, Sabine als Marketingfachfrau, Marco als Creative-Director in einer Werbeagentur. Die beiden sind etwas über dreissig — und beide haben sich bisher auf ihre Karrieren konzentriert. Trotzdem: Den Traum von der eigenen Familie haben sie nicht etwa verdrängt, sie wollen ihn einfach „im richtigen Moment“ Realität werden lassen.
Bereits vor drei Tagen hat Sabine Marco gesagt, dass er den heutigen Abend unbedingt freihalten solle. Der Grund: Sie habe ihm etwas ganz Besonderes mitzuteilen. Marco war gespannt, er hatte da so seine Vermutung. Doch es kam anders: „Wir leben heute seit genau fünf Jahren zusammen“, begann Sabine, „und das hat seine Folgen … Du hast eine gebundene Lebensversicherung, und ich habe ebenfalls eine gebundene fondsbasierte Vorsorgelösung. Und genau ab heute bist du als mein Lebenspartner in meiner dritten Säule begünstigt — und ich in deiner. Das ist doch ein Grund zum Anstossen!“
Was Sabine Marco da mitteilt, ist tatsächlich eine kleine Revolution. Früher kamen die nicht verheirateten Lebenspartner in der Reihenfolge der Begünstigten gar nicht vor, gleich geschlechtliche Lebenspartner schon gar nicht.
Nur: Kaum jemand hat diese Wende mitbekommen. Die neuen Bestimmungen der ersten BVG-Revision, die dieses „kleine Wunder“ möglich gemacht haben, wurden am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
Und Hand aufs Herz: Wer hat schon darauf angestossen in der Silvesternacht 2004/2005?
Die BVG-Revision hat übrigens nicht nur bei den nicht amtlich bestätigten Lebensgemeinschaften zu Änderungen geführt, sondern auch bei Paaren, die in einer ganz normalen Ehe zusammenleben. Für sie wurde nämlich bei den Pensionskassen die Witwerrente eingeführt. Konkret: Bis dahin erhielt der Mann einer arbeitenden Frau bei ihrem Tod keine Rente — eine solche war den Frauen vorbehalten. Mit der Witwerrente ist die Gleichstellung der Frau einen wichtigen Schritt weiter gekommen paradoxerweise indem der Mann mit gleichen Rechten ausgestattet wurde.

Pensionskasse und dritte Säule
Bei Säule 3a.Lösungen werden im Todesfall — wenn es keinen überlebenden Ehegatten gibt — neu die „direkten Nachkommen“ begünstigt „sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss“. Bei Pensionskassen bestehen andere Regelungen. Da diese zum Teil im Gesetz nur als Kann-Formulierung festgelegt sind, lassen Sie sich am besten das Reglement ihrer Pensionskasse kommen, um genau zu erfahren, was in Ihrem Fall gilt.

1. Allgemeines
In der eidgenössischen Abstimmung vom 17. Juni 2007 hat das Volk die 5. Revision der Invalidenversicherung gutgeheissen. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Revision verfolgt zwei Hauptziele:

  • Verbesserung der Integration mit dem Ziel, die Anzahl Neurenten zu verringern;
  • Beitrag zur finanziellen Gesundung der IV durch verschiedene Sparmassnahmen


2. Verbesserung der Integration
Mit der 5. IV-Revision werden neue Instrumente zur Förderung der Eingliederung und der sozialberuflichen Integration eingeführt, wodurch die Ausrichtung einer Rente vermieden werden soll. Es handelt sich dabei insbesondere um die Früherfassung und die Frühintervention sowie die Integrationsmassnahmen. Zu beachten ist, dass die versicherte Person bei allen Massnahmen, die ihrer Integration dienen und ihrem Gesundheitszustand angepasst sind, aktiv mitwirken muss.

Die Früherfassung
Ziel der Früherfassung ist es, Personen, die ihre Arbeit wegen Krankheit oder Unfall unterbrechen und bei denen die Gefahr einer Invalidisierung besteht, so früh wie möglich zu erfassen. Eine Person ist der zuständigen IV-Stelle mit einem Meldeformular zur Früherfassung zu melden, wenn sie:

  • während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder
  • innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen aufwies.

Zur Meldung berechtigt sind: die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter, die mit der versicherten Person in gemeinsamem Haushalt lebenden Familienmitglieder, der Arbeitgebende der versicherten Person, die behandelnden Ärzte/Ärztinnen, die beteiligten Sozial- und Privatversicherungen sowie die Sozialhilfe. Die versicherte Person muss über die Meldung informiert werden.
Die Meldung gilt nicht als Anmeldung bei der IV.
Die IV-Stelle kann die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen, um gestützt darauf eine erste Bilanz der Situation (medizinisch und sozialberuflich) zu erstellen und zu prüfen, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist oder nicht. Dieses Gespräch kann im Beisein des Arbeitgebenden und/oder eines Arztes stattfinden.
Verweigert die versicherte Person unbegründet ein Früherfassungsgespräch oder meldet sie sich trotz erfolgter schriftlicher Ermahnung nicht an, wird der Fall abgeschlossen.

Die Frühintervention
Massnahmen der Frühintervention können angeordnet werden, nachdem ein Gesuch um Leistungen der IV eingereicht worden ist. Ziel ist es, möglichst rasch einzugreifen, damit die versicherte Person den bestehenden Arbeitsplatz erhalten oder in einen andern Arbeitsplatz eingegliedert werden kann. Rasch einsetzende Massnahmen helfen zu verhindern, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Die angeordneten Massnahmen der Frühintervention sollen leicht durchführbar und kostengünstig sein. In Frage kommen namentlich:

  • Anpassung des Arbeitsplatzes;
  • Ausbildungskurse;
  • Arbeitsvermittlung;
  • Berufsberatung;
  • Sozialberufliche Rehabilitation;
  • Beschäftigungsmassnahmen.
Diese Massnahmen werden nach einem Evaluationsgespräch (Assessment) durchgeführt, an welchem die versicherte Person und allenfalls deren Arbeitgebende oder andere Partner (Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe, Lohnausfall-versicherung usw.) teilnehmen. Aufgrund dieser Evaluation wird ein Eingliederungsplan erstellt.

Die Frühintervention erstreckt sich über eine Dauer von sechs Monaten ab Einreichung der IV-Anmeldung und endet mit dem Grundsatzentscheid, welcher festhält, ob der Eingliederungsweg gewählt werden soll oder ob die Rentenfrage zu prüfen ist. Während der Dauer der Frühintervention richtet die IV kein Taggeld aus.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention.

Integrationsmassnahmen
Mit den Integrationsmassnahmen soll die Durchführung der beruflichen Eingliederung vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Sie richten sich an versicherte Personen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% seit sechs Monaten oder länger und mit vorwiegend psychischem Leiden.

Es gibt zwei Arten von Massnahmen:
1. Die Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation dienen der Erreichung oder Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft.

2. Die Beschäftigungsmassnahmen sollen den Betroffenen eine Tagesstruktur vermitteln und ihre Restarbeitsfähigkeit erhalten.

Um Anspruch auf diese Massnahmen zu haben, muss die versicherte Person fähig sein, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu leisten.

3. Anreizmassnahmen für Arbeitgebende
Die Integration gesundheitlich beeinträchtigter Personen in den Arbeitsmarkt wird auch durch Anreizmassnahmen zugunsten der Arbeitgebenden gestützt. Es handelt sich dabei namentlich um den Einarbeitungszuschuss und die Entschädigung für Arbeitgebende.

Arbeitgebende, die eine gesundheitlich beeinträchtigte Person beschäftigen, haben Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Entschädigung für den Arbeitgebenden mit dem Ziel, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Integrationsanfangsphase zu kompensieren. Der Einarbeitungszuschuss wird während höchstens 180 Tagen ausgerichtet.

Die Versicherung kann dem Arbeitgebenden eine Entschädigung ausrichten, wenn der Mitarbeitende krankheitsbedingt eine Beitragserhöhung der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge auslöst. Die Entschädigung wird ausgerichtet, wenn der Mitarbeitende die Arbeit während der ersten zwei Jahre nach der Vermittlung wegen der gleichen Krankheit aussetzen muss.

Schliesslich gibt es auch eine Entschädigung für Arbeitgebende, die sich bereit erklären, gesundheitlich beeinträchtigte Personen weiter zu beschäftigen und ihnen ermöglichen, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.

Dieser Beitrag beträgt maximal 60 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.

4. Die Sparmassnahmen
Die noch laufenden Zusatzrenten für Ehegatten von IV-Rentner/innen werden per Ende 2007 aufgehoben. Der Karrierezuschlag wird bei Renten, die ab dem 1. Januar 2008 zugesprochen werden, nicht mehr angewendet.

Nicht erwerbstätige Personen erhalten kein Taggeld mehr. Davon ausgenommen sind Taggelder für die erstmalige berufliche Ausbildung. Unter gewissen Voraussetzungen können sie künftig hingegen eine Entschädigung für Betreuungs-kosten erhalten. Das Kindergeld wird von 6% auf 2% des maximalen Taggeldbetrages reduziert.
Im Falle von Überversicherung werden die IV-Leistungen gekürzt.
Medizinische Massnahmen für die Eingliederung von über 20-jährigen Personen werden nicht mehr von der IV, sondern grundsätzlich von der Krankenversicherung finanziert.
Die AHV/IV-Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente wird von einem auf drei Jahre erhöht.

5. Die Renten
Nach der 5. IV-Revision hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente, wenn:

  • ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann;
  • sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% aufweist.

Der Rentenanspruch entsteht künftig frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat. Die Rente wird somit nicht mehr rückwirkend ab Eintritt der Erwerbs-unfähigkeit ausgerichtet. Versicherte Personen werden dadurch motiviert, eine IV-Anmeldung so früh wie möglich einzureichen.

Zur Aufhebung der Bestrafung von Rentenbezügern, die sich aufrichtig bemühen, ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit bestmöglich einzusetzen wird eine neue Regelung eingeführt: Erzielt die rentenberechtigte Person ein neues Einkommen oder erhöht sich ihr bisheriges Einkommen, so wird die Rente nur dann revidiert, wenn die Einkommenserhöhung 1500 Franken im Jahr übersteigt. Vom darüber hinausgehenden Betrag werden bei der Rentenrevision lediglich zwei Drittel angerechnet.

Die Kinderrenten werden gekürzt, wenn deren Betrag zusammen mit der Rente des Vaters und/oder der Mutter 90% des massgebenden durchschnittlichen Einkommens übersteigt.

Um den ungerechtfertigten Leistungsbezug zu bekämpfen, können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.

6. Verstärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ+)
Bereits die 4. IV-Revision schuf eine gesetzliche Grundlage für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe. Mit der 5. Revision wird diese Zusammenarbeit ausgedehnt auf alle Versicherer und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen, die privaten Versicherungseinrichtungen, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die Sozialhilfestellen und weiteren Institutionen. Die IV-Stellen können Daten und Informationen mit allen Akteuren austauschen, so dass die versicherte Person die angemessenen Eingliederungsmassnahmen erhält.

7 Auskünfte und weitere Informationen
Die IV-Stellen sowie die AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen erteilen gerne die gewünschten Auskünfte. Die vollständige Liste der AHV-Ausgleichskassen mit Adresse und Telefonnummer befindet sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher. Dieses Informationsblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen.
Ausgabe Oktober 2007. Auszugsweiser Abdruck unter Quellenangabe erlaubt.
Dieses Informationsblatt ist erhältlich bei den IV-Stellen sowie den AHVAusgleichskassen und deren Zweigstellen.

Frauen haben eine höhere Lebenserwartung als Männer, sind aber häufig weniger lang berufstätig, und haben damit vermehrt Lücken in ihrer Vorsorge.

Lebensläufe von Frauen sind meistens diverser und heterogener als jene von Männern: Viele Frauen heiraten, werden Mütter, unterbrechen ihre berufliche Karriere für die Erziehung der Kinder, oder aber sie beenden ihre Erwerbstätigkeit ganz.

Die staatliche Altersvorsorge ist jedoch nicht auf unregelmässige Erwerbsbiographien zugeschnitten. Häufiger als bei Männern entstehen deshalb bei Frauen Lücken in ihrer Vorsorge. Gekoppelt mit einer höheren Lebenserwartung resultieren daraus für Frauen im Alter finanzielle Einbussen. Wenn Frau nicht konstant erwerbstätig ist und sich beispielsweise der Familienarbeit gewidmet hat, fehlen wichtige Beiträge zu der ohnehin nur 60% des letzten Gehalts abdeckenden obligatorischen Vorsorge der 1. und 2. Säule. Und zusätzlich bleibt den nicht erwerbstätigen Personen auch die steuerbegünstigte private Vorsorge der Säule 3a verwehrt.

 

Vorsorge im Umbruch
Die Vorsorge ist ein Thema, das die Öffentlichkeit bewegt, und entsprechend laufen die Diskussionen rund um die 11. AHV Revision sowie die 1. BVG-Revision auf Hochtouren. Beitragslücken entstehen meistens bei Frauen und wirken sich später auf die Höhe der Rentenauszahlung negativ aus. Frauen sollten deshalb ihr Augenmerk besonders auf folgende Aspekte richten:

  • AHV: In der aktuellen 11. AHV-Revision wird die Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 angestrebt. Vorgesehen ist zudem die Streichung von Witwenrenten für kinderlose Witwen.
  • BVG: Die Grenze des Beitritts zur beruflichen Vorsorge, der Mindestlohn also, wurde von CHF 25‘320.– auf 19’890.– gesenkt. Davon profitieren vor allem Frauen, die öfters Teilzeit arbeiten und tiefere Löhne ausweisen, nun aber auch von der beruflichen Vorsorge erfasst werden.

 

Frau kann vorsorgen
Aktuelle repräsentative Studien belegen, dass sich junge Menschen und insbesondere Frauen wenig mit Ihrer Altersvorsorge auseinandersetzen. Letztere verlassen sich bei dieser Frage häufig auf ihren Ehepartnern – damit sind sie aber für ihren Ruhestand nicht immer gut gerüstet. Auf keinen Fall sollten sie ihre Altersvorsorge einfach anderen überlassen, sondern selber in die Hand nehmen. Frauen tun beispielsweise gut daran, wenigstens darauf bedacht zu sein, dass ihre AHV Beiträge lückenlos sind.

Alle Versicherer bieten passende Vorsorgelösungen im Bereich Risikoabsicherung und Deckung von Vorsorgelücken an. Schon ab CHF 50.– monatlich kann Frau sich beispielsweise gegen die Risiken Arbeitsunfähigkeit und Todesfall absichern. Zudem profitiert sie dabei von einem gut verzinsten Sparkapital zur Deckung ihrer Vorsorgelücken, das ihr im Erlebensfall steuergünstig ausbezahlt wird. Eine persönliche Beratung durch eine erfahrene Fachperson lohnt sich auf jeden Fall  besser früher als später.


Wesentliche Änderungen für Frauen in den drei Säulen:

1.Säule-AHV 2. Säule-BVG 3. Säule- private Vorsorge
Frauenrentenalter 64 64 3a: spätestens AHV Alter, frühstens 5 Jahre davor.
3b: frei verfügbar
Berechnungsgrundlagen ErwerbseinkommenErwerbseinkommen3a: Erwerbseinkommen und genügend Vermögen
3b: keine
Beiträge 5.05% des Lohnes oder Einzahlungen während Erwerbslosigkeit Minimaler Jahreslohn (neu: 19890) (früher: 25320) 3a: 6’365.– pro Jahr, 3b: frei
Zugrunde liegender Mechanismus Umlageverfahren: Heutige Generation zahlt für Rentnerinnen Betriebliches Kapitaldeckungsverfahren: Jede/r spart im Prinzip sein eigenes Vermögen an Privates Kapitaldeckungsverfahren: Jede/r spart sein eigenes Vermögen an
Determinante für Bezüge Letzter Jahreslohn, Beitragsdauer, Durchgängigkeit, der Beiträge Umwandlungssatz*, Leistungs- oder Beitragsprimat Prämie, Beitragsdauer
Frauenspezifische Aspekte Witwenrente, BeitragslückenLängere Lebenserwartung und dadurch tieferer Umwandlungssatz, Beitragslücken Kein Zugang bei Erwerbslosigkeit

1. Gesetzliche Änderungen im Überblick
Überarbeitet und angepasst per 01.01.2007

In der Herbstsession 2003 hat das Parlament die Revision über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abgeschlossen. Nachdem die Referendumsfrist ungenützt verstrichen ist, wurde das Gesetz nun gestaffelt in Kraft gesetzt. Die Transparenzbestimmungen galten bereits seit dem 1. April 2004. Die übrigen Gesetzesbestimmungen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Ausgenommen sind einzig die steuerlichen Bestimmungen sowie der Zweckartikel, welche auf den 1. Januar 2006 Geltung erlangen werden.

Die wichtigsten Neuerungen im obligatorischen Teil der 2. Säule seit dem 1. Januar 2005:

  • Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 64 Jahre.
  • Der Umwandlungssatz wird schrittweise von 7.2% auf 6.8% gesenkt.
  • Angestellte sind bereits ab einem Lohn von CHF 19‘890 versichert.
  • Gleichstellung von Mann und Frau:
    • – Einführung von Witwerrenten
    • – gleiche Altersstaffelung für Männer und Frauen
  • Möglichkeit zum Bezug eines Viertels des Altersguthabens in Kapitalform zum   Zeitpunkt der Pensionierung.Wichtigste Änderungen im steuerlichen Bereich ab 1. Januar 2006:
  • Neuregelung der freiwilligen Einkäufe zur Deckung von Vorsorgelücken
  • Beschränkung des versicherbaren Lohns


2. Personenkreis und Lohn
Herabsetzung der Eintrittsschwelle auf CHF 19‘890

Seit dem 1. Januar 2005 sind alle Arbeitnehmenden, denen der Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 1 9‘890 bezahlt, obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Dadurch wurden in der Schweiz rund 100‘000 Personen neu dem BVG unterstellt. Die Mehrzahl davon sind Frauen.
Bei Jahreslöhnen zwischen CHF 19‘890 und CHF 26’520 wird ein Mindestbetrag von CHF 3‘315 versichert.

Herabsetzung des Koordinationsabzuges auf CHF 23’205
Für alle bereits obligatorisch Versicherten wurde der versicherte Lohn erhöht. Dies führte zu einer Steigerung der Beiträge. Die Erhöhung der Sparbeiträge mildert die Reduktion des Umwandlungssatzes, denn durch den geringeren Koordinationsabzug bis zum Rentenalter wird mehr Guthaben angespart. Damit sollen die Jahresrenten im Vergleich zur heutigen Regelung möglichst stabil bleiben.

bis 31.12.2004 seit 01.01.2007
Max. massgebender JahreslohnCHF 75‘960CHF 79‘560
EintrittsschwelleCHF 25‘320CHF 19‘890
KoordinationsabzugCHF 25‘320CHF 23’205
Minimal koordinierter LohnCHF 3‘165CHF 3‘315

3. Sparversicherung und Altersleistungen

Staffelung der Beitragssätze

Für Männer und Frauen gelten im BVG-Obligatorium seit 1. Januar 2005 die gleichen Altersstaffelungen und -gutschriften.

AltersjahrBeitragssatz in % des koordinierten Lohnes
MännerFrauenbisher
25-3425-3125-347
35-4432-4135-4410
45-5442-5145-5415
55-6552-6255-6418

Bei den Frauen kann durch die neue Altersstaffelung der Beitragssätze eine Veränderung bei den Sparbeiträgen entstehen.

Bei den Frauen kann durch die neue Altersstaffelung der Beitragssätze eine Veränderung bei den Sparbeiträgen entstehen.

Bei den Frauen kann durch die neue Altersstaffelung der Beitragssätze eine Veränderung bei den Sparbeiträgen entstehen.

 

3. Rentenalter
Das ordentliche Rentenalter der Frauen im BVG-Obligatorium wurde per 1. Januar 2005 vom Bundesrat auf 64 Jahre festgelegt und damit die Koordination mit der gültigen AHVRegelung (10. AHV-Revision) sichergestellt. Es gelten für die Frauen bis zu ihrem Rentenalter dieselben Altersstufen und Altersgutschriften wie für die Männer.

JahrgangOrdentliches Rentenalter
MännerFrauen
194065
194165
19426564
19436564
19446564
19456564

Senkung des Umwandlungssatzes 
Im Rahmen des BVG-Obligatoriums wird das angesparte Guthaben bei Erreichung des Rentenalters mittels eines bestimmten Satzes in eine Jahresrente umgewandelt. Dieser so genannte Umwandlungssatz betrug seit Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 unverändert 7.2% für Männer und Frauen. Die durchschnittliche Lebenserwartung der Rentner hat seither zugenommen. Die Renten müssen deshalb länger ausgerichtet werden. Als Folge davon wird der Umwandlungssatz angeglichen und schrittweise über zehn Jahre hinweg auf 6.8% gesenkt. Dadurch sinkt die Höhe der obligatorischen Altersrente sowie jene der obligatorischen Invalidenleistungen. Das Ausmass der Senkung ist abhängig vom Jahrgang und vom Geschlecht. Es wird durch die Erhöhung des versicherten Lohnes teilweise kompensiert.

JahrgangOrdentliches Rücktrittsalter gemäss BVGUmwandlungssatz
MännerFrauenMännerFrauen
1940657.15%
1941657.10%
194265647.10%7.20%
194365647.05%7.15%
194465647.05%7.10%
194565647.00%7.00%
194665647.00%7.00%
194765646.90%6.90%
194865646.85%6.85%
194965646.80%6.80%

Kapitaloption
Statt die ganze Altersleistung als Rente zu beziehen, haben Versicherte neu das Recht, einen Viertel der Altersleistung im obligatorischen Teil des BVG in Kapitalform zu beziehen. Die Reglemente einer Vorsorgeeinrichtung können die Kapitaloption weiterhin für einen grösseren Teil oder sogar für die ganze Leistung anbieten.

Regelmässige Überprüfung und Anpassung des Mindestzinses
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jedem Versicherten auf seinem Guthaben im Rahmen des BVG – Obligatoriums einen gesetzlich vorgeschriebenen Zins  (BVG-Mindestzins) anrechnen. Die erstmalige Herabsetzung auf 3.25% auf den  1. Januar 2003 hat eine breite Diskussion ausgelöst und das Parlament veranlasst, das Verfahren genauer zu regeln. Der BVGMindestzins soll in Zukunft min-destens alle zwei Jahre überprüft werden und viel stärker auf Erträge abstellen, die tatsächlich erwirtschaftet werden können.  

Von 1985 bis Ende 20024%
bis Ende 20033.25%
bis Ende 20042.25%
seit 1. Januar 20052.50%

Sondermassnahmen
Die Beiträge zur Bildung des Fonds für Sondermassnahmen werden nicht mehr erhoben.

 

4. Risikoversicherung
Witwerrente

Im Rahmen des BVG-Obligatoriums erhalten Witwer zu den gleichen Bedingungen Leistungen wie Witwen. Diese Witwerrenten werden nicht nur für aktive Versicherte, sondern auch für Bezügerinnen laufender Alters- und Invalidenrenten eingeführt.

Optionale Lebenspartnerrente 
Das BVG erweitert den Kreis jener Personen, für welche die Reglemente beim Tod einer versicherten Person optionale Leistungen vorsehen können. Neu hinzugekommen sind insbesondere die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, sofern die gemischt- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mindestens die letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person gedauert hat oder wenn gemeinsame Kinder zu versorgen sind.

Invalidenleistungen
Bei den BVG-lnvalidenleistungen ist die gleiche Abstufung eingeführt worden wie in der Eidgenössischen Invalidenversicherung: Viertel-, Halb-, Dreiviertel- und Vollrenten.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf folgende Invalidenrente:

Invalidenrentebisherneu
Viertel-Rentekeine Viertel-Renteab 40%
Halbe Renteab 50%ab 50%
Dreiviertel-Rentekeine Dreiviertel-Renteab 60%
Volle Renteab 66 2/3%ab 70%

Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten der revidierten Normen zu laufen begonnen haben, unterstehen grundsätzlich dem bisherigen Recht.

5. Steuerliche Aspekte:
Aufhebung der jetzigen Einkaufsbeschränkung und Einführung neuer Schranken.
Die jetzige, komplizierte Beschränkung der freiwilligen Einkäufe zur Deckung von Vorsorgelücken wird per 1. Januar 2006 aufgehoben. Neu wird ab diesem Zeitpunkt hingegen der reglementarisch versicherbare Jahreslohn auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag des BVG von derzeit CHF 795’600 begrenzt. Ausserdem werden neue spezifische Schranken aufgestellt, so etwa für die Möglichkeit des Kapitalbezugs nach einem Einkauf oder im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentumsförderung.

6. Transparenz
Der Gesetzgeber verlangt unter dem Titel Transparenz von denVorsorgeein- richtungen Informationen zu ihrer tatsächlichen finanziellen Lage, damit die Sicherheit der versprochenen Leistungen beurteilt werden kann. Dies betrifft insbesondere Informationen zum Kapitalertrag, zum Risikoverlauf, zu den Verwaltungskosten, zur Berechnung des Deckungskapitals, zur Reservenbildung sowie zum Deckungsgrad. Diese Regelung gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen. Jenen Vorsorgeeinrichtungen, welche die gesamte Vorsorge über Versicherungs-verträge abwickeln, wie dies z.B. bei der BVG-Sammelstiftung der Swiss Life der Fall ist, werden die notwendigen Informationen durch die rückdeckende Versicherungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Damit soll das paritätische Organ einer Vorsorgeeinrichtung gestärkt und ihm ermöglicht werden, seine Führungsaufgabe in Kenntnis der Sachlage wahrzunehmen. Auch die versicherten Personen erhalten ein gesetzlich verankertes Informationsrecht in diesem Umfang.